(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monates in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
(3) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder der beiden Staaten kann ihn schriftlich auf dem diplomatischen Weg kündigen; er tritt am ersten Tag des siebenten Monates nach der Notifikation der Kündigung, spätestens aber zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem das Europäische Übereinkommen zwischen den Parteien des vorliegenden Vertrages außer Kraft tritt.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris, am 18. November 1983 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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