BundesrechtInternationale VerträgeRechtshilfe in Strafsachen (Frankreich)Art. 17

Art. 17

In Kraft seit 01. Oktober 1985
Up-to-date

Kündigt einer der beiden Vertragsstaaten das Europäische Übereinkommen nach dessen Artikel 29, so wird die Kündigung im Verhältnis zwischen den beiden Staaten nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach dem Eingang der Notifikation durch den Generalsekretär des Europarates wirksam.

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