Artikel 21 des Europäischen Übereinkommens wird wie folgt ergänzt:
1. Der Staat, der um die Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen seiner Staatsangehörigen wegen eines im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begangenen Verbrechens oder Vergehens ersucht wird, lehnt die Verfolgung nicht mit der Begründung ab, die Tat sei außerhalb seines Hoheitsgebietes begangen worden.
2. Auf Grund einer nach Artikel 21 des Europäischen Übereinkommens übermittelten Anzeige eines Vertragsstaates werden die Justizbehörden des anderen Vertragsstaates prüfen, ob nach dessen Recht eine strafgerichtliche Verfolgung einzuleiten ist. Der Beurteilung von Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr sind im ersuchten Staat die am Tatort geltenden Verkehrsregeln zugrunde zu legen.
3. Eine zur Einleitung eines Strafverfahrens notwendige Erklärung des Geschädigten in der Form eines Antrages oder einer Ermächtigung, die im ersuchenden Staat vorliegt, ist auch im ersuchten Staat wirksam. Ist eine solche Erklärung nur nach dem Recht des ersuchten Staates erforderlich, so kann sie auch nach dem Ablauf der in den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates vorgesehenen Frist abgegeben werden; in diesem Fall läuft die Frist erst von dem Tag an, an dem das Ersuchen bei der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde des ersuchten Staates eingegangen ist.
4. Dem Ersuchen werden beigefügt
a) die Akten in Urschrift oder beglaubigter Abschrift, eine Sachverhaltsdarstellung sowie etwaige Beweisgegenstände,
b) eine Abschrift der Strafbestimmungen, die nach dem am Tatort geltenden Recht auf die Tat anwendbar sind.
5. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat so bald wie möglich über die bezüglich der Verfolgung getroffene und gegebenenfalls über die nach dem Abschluß des Verfahrens ergangene Entscheidung. Die Abschrift dieser letzteren Entscheidung muß beglaubigt sein. Sofern der ersuchende Staat nicht darauf verzichtet, gibt der ersuchte Staat die ihm überlassenen Gegenstände und Akten zurück, wenn er sie nicht mehr benötigt. Von dieser Bestimmung sind die Gegenstände ausgenommen, deren Rückgabe an die Berechtigten von dem mit der Sache befaßten Gericht des ersuchten Staates angeordnet worden ist.
6. Die Behörden des ersuchenden Staates sehen von der weiteren Verfolgung des Beschuldigten und vom Vollzug einer gegen ihn ergangenen Entscheidung wegen der im Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung angeführten Handlungen ab,
a) wenn er die ausgesprochene Strafe verbüßt hat, wenn diese Strafe ihm erlassen worden ist oder ihre Vollstreckbarkeit verjährt ist,
b) solange der Vollzug der Strafe ganz oder teilweise ausgesetzt ist oder der Strafausspruch aufgeschoben ist,
c) wenn der Beschuldigte durch ein rechtskräftiges Urteil freigesprochen worden ist oder wenn das Verfahren sonst aus materiellrechtlichen Gründen rechtskräftig beendet worden ist.
7. Die aus der Anwendung dieses Artikels entstehenden Kosten werden nicht erstattet.
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