Außer den in Artikel 14 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens vorgesehenen Angaben sind in dem Ersuchen um Zustellung von Verfahrensurkunden und Entscheidungen der zuständigen Behörden die Art des zuzustellenden Schriftstückes sowie die Stellung des Empfängers im Verfahren zu bezeichnen.
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