Die Verpflichtung zur Rechtshilfe nach dem Europäischen Übereinkommen und nach diesem Vertrag besteht auch:
a) für die Zustellung von Urkunden über die Vollstreckung einer Strafe, die Einhebung einer Geldstrafe und die Zahlung von Verfahrenskosten,
b) in Angelegenheiten der Aussetzung des Ausspruches einer Strafe oder ihrer Vollstreckung, der bedingten Entlassung, des Aufschubes oder der Unterbrechung der Vollstreckung einer Strafe; die Vollstreckung von Haftbefehlen und verurteilenden Erkenntnissen bleibt gemäß Artikel 1 des Europäischen Übereinkommens ausgeschlossen,
c) in Gnadensachen,
d) in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung wegen ungerechtfertigter Haft, Verfolgung oder Verurteilung,
e) in Verfahren wegen zivilrechtlicher Ansprüche, die mit einem Strafverfahren verbunden sind, solange das Strafgericht noch nicht endgültig entschieden hat.
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