Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens - Änderungen
Vorwort
Art. 1
BESCHLUSS ZU ARTIKEL 22 ABSATZ 2
Um die in Artikel 22 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Fristen anzugleichen, beschließt die Versammlung:
(1) Artikel 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„*1) Erklärt die Internationale Recherchenbehörde gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, daß kein internationaler Recherchenbericht erstellt wird, so gilt für die Vornahme der in Absatz 1 genannten Handlungen dieselbe Frist wie in Absatz 1.“
(2) Die Änderung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Solange jedoch die o. g. Frist mit dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht unvereinbar ist, gilt für dieses Amt während der Übergangszeit eine Frist von zwei Monaten nach der Mitteilung der o. g. Erklärung an den Anmelder, sofern das Amt eine entsprechende Mitteilung an das Internationale Büro gerichtet hat.
(3) Die Mitteilung nach Absatz 2 ist bis zum 1. Oktober 1984 an das Internationale Büro zu richten. Sie wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht und am 1. Januar 1985 wirksam.
(4) Eine nach Absatz 3 vorgenommene Mitteilung kann jederzeit zurückgenommen werden. Die Zurücknahme der Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht und zwei Monate nach der Veröffentlichung oder zu einem in der Zurücknahmemitteilung angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.
BESCHLUSS ZU ARTIKEL 39 ABSATZ 1 BUCHSTABE a
Um die Frist nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a von 25 auf 30 Monate nach dem Prioritätstag zu verlängern, beschließt die Versammlung:
(1) Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
„Ist ein Vertragsstaat vor dem Ablauf des 19. Monats seit dem Prioritätsdatum ausgewählt worden, so ist Artikel 22 auf einen solchen Staat nicht anzuwenden, und der Anmelder hat jedem ausgewählten Amt vor dem Ablauf von 30 *2) Monaten seit dem Prioritätsdatum ein Exemplar der internationalen Anmeldung (sofern diese nicht bereits nach Artikel 20 übermittelt worden ist) und eine Übersetzung hiervon (wie vorgeschrieben) zuzuleiten und die nationale Gebühr (falls die erhoben wird) zu bezahlen.“
(2) Die Änderung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Solange jedoch diese Frist von 30 Monaten mit dem vom ausgewählten Amt anzuwendenden nationalen Recht in allen Fällen unvereinbar ist, gilt für dieses Amt während der Übergangszeit eine Frist von 25 Monaten seit dem Prioritätsdatum, sofern das Amt eine entsprechende Mitteilung an das Internationale Büro gerichtet hat.
(3) Die Mitteilung nach Absatz 2 ist bis zum 1. Oktober 1984 an das Internationale Büro zu richten. Sie wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht und am 1. Januar 1985 wirksam.
(4) Eine nach Absatz 3 vorgenommene Mitteilung kann jederzeit zurückgenommen werden. Die Zurücknahme der Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht und zwei Monate nach der Veröffentlichung oder zu einem in der Zurücknahmemitteilung angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.
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*1) Die Worte „... beträgt ... zwei Monate nach der Mitteilung
jener Erklärung an den Anmelder“ wurden durch den unterstrichenen Text ersetzt; die Worte „Unbeschadet des Absatzes 1“ am Anfang des Absatzes wurden gestrichen.
*2) „25“ wurde durch „30“ ersetzt.