(1) Jeder Mitgliedstaat des Internationalen (Pariser) Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums kann Vertragspartei dieses Vertrags werden durch
i) Unterzeichnung und nachfolgende Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder
ii) Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.
(2) Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
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