(1) Dieser Vertrag kann von Zeit zu Zeit von Konferenzen der Vertragsstaaten Revisionen unterzogen werden.
(2) Die Einberufung einer Revisionskonferenz wird von der Versammlung beschlossen.
(3) Artikel 10 und 11 können entweder durch eine Revisionskonferenz oder nach Artikel 14 geändert werden.
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