BundesrechtInternationale VerträgeVollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Nordmazedonien)Art. 7

Art. 7

In Kraft seit 08. September 1991
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Ausnahmegerichte

Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die Entscheidung von einem Ausnahmegericht getroffen worden ist.

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