BundesrechtInternationale VerträgeVollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Nordmazedonien)Art. 10

Art. 10

In Kraft seit 08. September 1991
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Ordre public

Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die Erledigung des Ersuchens die Sicherheit des ersuchten Staates beeinträchtigen oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen könnte.

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