BundesrechtInternationale VerträgeAuslieferung (Nordmazedonien)Art. 4

Art. 4

In Kraft seit 08. September 1991
Up-to-date

Ablehnung der Auslieferung wegen Asyls oder wegen völkerrechtlicher Verpflichtungen

Die Auslieferung wird nicht bewilligt:

1. wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wird, auf dem Gebiet des ersuchten Staates Asyl genießt;

2. wenn die Auslieferung mit Verpflichtungen des ersuchten Staates aus mehrseitigen Übereinkommen nicht vereinbar wäre.

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