BundesrechtInternationale VerträgeVollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Jugoslawien)Art. 2

Art. 2

In Kraft seit 01. Januar 1984
Up-to-date

Gerichtliche Entscheidungen, die einer Überwachung oder Vollstreckung unterliegen

Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nur, wenn die der Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach dem Recht beider Vertragsstaaten mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.

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