BundesrechtInternationale VerträgeUnterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)Art. 12

Art. 12

In Kraft seit 01. September 1983
Up-to-date

Das Fürstentum Liechtenstein wird auf Verlangen der Republik Österreich eine gemäß Artikel 1 übergebene Person zurücknehmen, wenn die Rechtshilfe beendet ist oder sich vorher ein Hinderungsgrund im Sinne des Artikels 3 ergibt.

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