BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches Auslieferungsübereinkommen - 2. Zusatzprotokoll

Europäisches Auslieferungsübereinkommen - 2. Zusatzprotokoll

In Kraft seit 05. Juni 2025
Up-to-date

Art. 1

KAPITEL I

Artikel 1

Art. 1

(Anm.: Änderung des Auslieferungsübereinkommens, BGBl. Nr. 320/1969.)

Art. 2

KAPITEL II

Artikel 2

Art. 2

(Anm.: Änderung des Auslieferungsübereinkommens, BGBl. Nr. 320/1969.)

Art. 3

KAPITEL III

Artikel 3

Art. 3

(Anm.: Änderung des Auslieferungsübereinkommens, BGBl. Nr. 320/1969.)

Art. 4

KAPITEL IV

Artikel 4

Art. 4

(Anm.: Änderung des Auslieferungsübereinkommens, BGBl. Nr. 320/1969.)

Art. 5

KAPITEL V

Artikel 5

Art. 5

(Anm.: Änderung des Auslieferungsübereinkommens, BGBl. Nr. 320/1969.)

KAPITEL VI

Art. 6 Artikel 6

(1) Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

(2) Das Protokoll tritt 90 Tage nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

(3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Protokoll später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es 90 Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

(4) Ein Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll nicht ratifizieren, annehmen oder genehmigen, ohne gleichzeitig oder vorher das Übereinkommen ratifiziert zu haben.

Art. 7 Artikel 7

(1) Jeder Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, kann diesem Protokoll beitreten, nachdem es in Kraft getreten ist.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird 90 Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Art. 8 Artikel 8

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet.

(2) Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Protokoll auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann.

(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarats wirksam.

Art. 9 Artikel 9

(1) Die von einem Staat zu einer Bestimmung des Übereinkommens angebrachten Vorbehalte finden auch auf dieses Protokoll Anwendung, sofern dieser Staat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde keine anderslautende Absicht zum Ausdruck bringt.

(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er sich das Recht vorbehält,

a) Kapitel I nicht anzunehmen;

b) Kapitel II nicht oder nur hinsichtlich bestimmter strafbarer Handlungen oder bestimmter Kategorien der in Artikel 2 bezeichneten strafbaren Handlungen anzunehmen;

c) Kapitel III nicht anzunehmen oder nur Artikel 3 Absatz 1 anzunehmen;

d) Kapitel IV nicht anzunehmen;

e) Kapitel V nicht anzunehmen.

(3) Jede Vertragspartei kann einen von ihr nach Absatz 2 angebrachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung zurückziehen; die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam.

(4) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung des Übereinkommens auf dieses Protokoll angewendet oder einen Vorbehalt zu einer Bestimmung des Protokolls angebracht hat, kann nicht verlangen, daß eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.

(5) Andere Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Art. 10 Artikel 10

Das Europäische Komitee für Strafrechtsfragen des Europarats wird die Durchführung dieses Protokolls verfolgen; soweit erforderlich, erleichtert es die gütliche Behebung aller Schwierigkeiten, die sich aus der Durchführung des Protokolls ergeben könnten.

Art. 11 Artikel 11

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

(3) Die Kündigung des Übereinkommens hat ohne weiteres auch die Kündigung dieses Protokolls zur Folge.

Art. 12 Artikel 12

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist,

a) jede Unterzeichnung dieses Protokolls;

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach seinen Artikeln 6 und 7;

d) jede nach Artikel 8 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;

e) jede nach Artikel 9 Absatz 1 eingegangene Erklärung;

f) jeden nach Artikel 9 Absatz 2 angebrachten Vorbehalt;

g) jedes Zurückziehen eines Vorbehalts nach Artikel 9 Absatz 3;

h) jede nach Artikel 11 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 17. März 1978 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.