Art. 4 — Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (Russische Föderation)
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Dieses Abkommen gilt für die ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens vorgenommene Nutzung der im Artikel 2 genannten Werke, soweit die Fristen des urheberrechtlichen Schutzes für diese Werke im einzelnen Fall noch nicht abgelaufen sind.
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