BundesrechtInternationale VerträgeGegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (Russische Föderation)Art. 4

Art. 4

In Kraft seit 09. März 1994
Up-to-date

Dieses Abkommen gilt für die ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens vorgenommene Nutzung der im Artikel 2 genannten Werke, soweit die Fristen des urheberrechtlichen Schutzes für diese Werke im einzelnen Fall noch nicht abgelaufen sind.

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