Grundsatz ne bis in idem
(1) Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die verurteilte Person im ersuchten Staat wegen derselben Handlung bereits rechtskräftig verurteilt oder aus einem anderen Grund als wegen Fehlens der Gerichtsbarkeit freigesprochen worden ist.
(2) Die Verurteilung in einem dritten Staat steht einer Überwachung oder einer Vollstreckung nur entgegen, wenn die über die verurteilte Person dort verhängte Strafe ganz vollstreckt oder zur Gänze oder für den noch nicht vollstreckten Teil nachgesehen worden ist.
(3) Ist in einem Vertragsstaat, der die Überwachung oder die Vollstreckung übernehmen soll, gegen die verurteilte Person wegen der dem Ersuchen zugrundeliegenden Handlung ein Strafverfahren anhängig und ist die Überwachung oder die Vollstreckung übernommen worden, so stellt dieser Vertragsstaat das Strafverfahren vorläufig ein. Er erlangt das Recht zur Verfolgung wieder, wenn sich die verurteilte Person der Überwachung oder der Vollstreckung entzieht. Der Staat, der die Überwachung oder die Vollstreckung übernommen hat, stellt das Strafverfahren endgültig ein, wenn die Strafe oder vorbeugende Maßnahme endgültig vollstreckt oder nachgesehen worden ist.
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