Wirkungen der Vollstreckung
(1) Ist die Vollstreckung übernommen worden, so hat die weitere Vollstreckung im Urteilsstaat zu unterbleiben. Befindet sich die verurteilte Person im Urteilsstaat in Haft, so kann die Haft bis zu ihrer Überstellung in den Vollstreckungsstaat andauern.
(2) Das Recht des Urteilsstaates auf Vollstreckung erlischt endgültig, wenn die verurteilte Person die Strafe oder vorbeugende Maßnahme im Vollstreckungsstaat zur Gänze verbüßt hat oder sie ihr endgültig nachgesehen worden ist.
(3) Entzieht sich die verurteilte Person der Vollstreckung im Vollstreckungsstaat, so lebt das Recht des Urteilsstaates auf Vollstreckung des Strafrestes wieder auf. Der Vollstreckungsstaat wird den Urteilsstaat von solchen Umständen unverzüglich in Kenntnis setzen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise