Überwachungsmaßnahmen
(1) Die Überwachung (Art. 1 Abs. 1 Z 1) besteht einerseits in der Anordnung der nach dem Recht des Überwachungsstaates vorgesehenen Maßnahmen, die auf eine Besserung und Wiederanpassung der verurteilten Person an das Leben in der Gemeinschaft abzielen, und andererseits in der Beaufsichtigung ihrer Führung, um sicherzustellen, daß erforderlichenfalls der bedingte Aufschub der strafrechtlichen Sanktion widerrufen werden kann.
(2) Bei der Anordnung der zur Überwachung erforderlichen Maßnahmen wird so weit wie möglich auf die im Urteilsstaat angeordneten Maßnahmen Bedacht genommen.
(3) Die im Überwachungsstaat angeordneten Überwachungsmaßnahmen dürfen ihrer Art und Dauer nach in keinem Fall strenger sein als die im Urteilsstaat ausgesprochenen.
(4) Zu einem Widerruf der bedingten strafrechtlichen Sanktion ist ausschließlich der Urteilsstaat zuständig.
(5) Die Überwachung richtet sich ausschließlich nach dem Recht des Überwachungsstaates.
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