(1) Ersuchen nach diesem Vertrag werden schriftlich gestellt.
(2) Der Schriftverkehr in Auslieferungs- und Durchlieferungssachen findet, sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, zwischen dem Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und dem Ministerium für Justiz und Verwaltung der Republik Slowenien statt. Der diplomatische Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.
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