(1) Auf Verlangen der ersuchenden Behörde wird diese von der ersuchten Behörde von Ort und Zeit der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Diese Benachrichtigung erfolgt im unmittelbaren Verkehr zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde.
(2) Die am Strafverfahren beteiligten Personen und ihre Rechtsbeistände sowie die Vertreter der am Strafverfahren beteiligten Behörden sind berechtigt, bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat anwesend zu sein, wenn dies zur sachgemäßen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich ist. Sie sind berechtigt, ergänzende Fragen vorzubringen. Art. 13 Abs. 4 ist auf diese Personen sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Anwesenheit eines im Abs. 2 erwähnten Behördenvertreters des ersuchenden Staates bei Rechtshilfeverhandlungen im ersuchten Staat bedarf in der Republik Österreich der Zustimmung des Bundesministers für Justiz und in der Republik Slowenien des Ministers für Justiz und Verwaltung.
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