(1) Soweit durch diesen Vertrag nichts anderes bestimmt ist, erfolgt der Schriftverkehr in den durch diesen Vertrag geregelten Angelegenheiten zwischen dem Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und dem Ministerium für Justiz und Verwaltung der Republik Slowenien. Auf diesem Weg verkehren auch die Justizbehörden miteinander.
(2) In dringenden Fällen können Ersuchen von den Justizbehörden des ersuchenden Staates im Wege der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) den zuständigen Justizbehörden des ersuchten Staates übermittelt werden.
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