Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Jeder Vertragschließende Teil:
a) ermutigt die Herausgabe und anderweitige Nutzung von Werken der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst auf seinem Staatsgebiet, die von Staatsangehörigen des anderen Vertragschließenden Teils geschaffen sind;
b) ermutigt die Einbeziehung der dramatischen, musikdramatischen, musikalischen und choreographischen Werke, die von Staatsangehörigen des anderen Vertragschließenden Teils geschaffen sind, in die Spielpläne der Theater und in die Programme der Musikensembles und der Solisten des eigenen Landes.
Artikel 2
Art. 2
Jeder Vertragschließende Teil wendet das Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952 auch auf Werke oder auf Rechte an Werken der Staatsangehörigen des anderen Vertragschließenden Teils an, wenn sie vor dem 27. Mai 1973 geschaffen wurden, jedoch vor diesem Zeitpunkt weder auf dem Staatsgebiet eines der beiden Vertragschließenden Teile noch sonstwo veröffentlicht worden sind. Wurden jedoch solche bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens freie Werke in der Zeit vom 27. Mai 1973 bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens auf dem Staatsgebiet des jeweils anderen Vertragschließenden Teils veröffentlicht, so bleiben sie weiterhin frei. In diesem Zusammenhang ist der Begriff der Veröffentlichung im Sinn des Artikels VI des Welturheberrechtsabkommens vom 6. September 1952 auszulegen.
Artikel 3
Art. 3
Die Vertragschließenden Teile kommen überein, daß sich der nach dem Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952 oder nach diesem Abkommen gewährte Schutz auch auf das Urheberpersönlichkeitsrecht erstreckt.
Artikel 4
Art. 4
Dieses Abkommen gilt für die ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens vorgenommene Nutzung der im Artikel 2 genannten Werke, soweit die Fristen des urheberrechtlichen Schutzes für diese Werke im einzelnen Fall noch nicht abgelaufen sind.
Artikel 5
Art. 5
Alle Zahlungen und Verrechnungen, die sich aus der Anwendung des Welturheberrechtsabkommens vom 6. September 1952 oder aus der Anwendung des Artikels 2 des vorliegenden Abkommens ergeben, erfolgen in übereinstimmung mit der in jedem der Vertragschließenden Teile jeweils geltenden Devisengesetzgebung in frei konvertierbarer Währung, jedoch können auf Wunsch des jeweils Berechtigten auch Zahlungen und Verrechnungen in nationaler Währung des Vertragschließenden Teils erfolgen, der die Zahlung vornimmt.
Artikel 6
Art. 6
Jeder Vertragschließende Teil ist berechtigt, Stellen namhaft zu machen, im weiteren „Stellen“ genannt, denen – unbeschadet der Zulässigkeit unmittelbarer Verhandlungen mit dem Urheber oder seinem Rechtsnachfolger, wenn er Inhaber des in Betracht kommenden Rechtes ist – die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über die Gewährung oder die Erwerbung von Rechten für die auf Grund des Welturheberrechtsabkommens vom 6. September 1952 oder des Artikels 2 des vorliegenden Abkommens geschützten Werke, die Einhebung der Entgelte für die Nutzung der Werke sowie die gegenseitige Verrechnung obliegen kann.
Sofern diese Stellen nach der Gesetzgebung des Vertragschließenden Teils oder auf Grund einer übernommenen Verpflichtung zur Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts berufen sind, werden sie hierbei besondere Sorgfalt anwenden, insbesondere auch, wenn nach dieser Gesetzgebung die Nutzung des Werkes ohne Zustimmung des Urhebers und ohne Zahlung eines Entgeltes erlaubt ist.
Artikel 7
Art. 7
Die Stellen der Vertragschließenden Teile sind verpflichtet, einander
a) Angaben über diejenigen Werke der Staatsangehörigen des jeweiligen Vertragschließenden Teiles, die auf Grund des Welturheberrechtsabkommens vom 6. September 1952 oder auf Grund des Artikels 2 des vorliegenden Abkommens urheberrechtlichen Schutz genießen, sowie über die Berechtigten zu machen;
b) sonstige Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die im Hinblick auf die praktische Anwendung des Welturheberrechtsabkommens vom 6. September 1952 oder des vorliegenden Abkommens notwendig sind.
Die Stellen der Vertragschließenden Teile vereinbaren miteinander die Verrechnungstermine und bestimmen die Höhe ihrer Spesen.
Artikel 8
Art. 8
Die Vertragschließenden Teile oder die Stellen werden einander über die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften ihres Landes informieren, soweit sie für die praktische Anwendung des Welturheberrechtsabkommens vom 6. September 1952 oder des vorliegenden Abkommens von Bedeutung sind.
Artikel 9
Art. 9
Das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Urheberrechten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird.
Artikel 10
Art. 10
Zwischen den zuständigen Stellen werden in regelmäßigen Abständen einvernehmlich festzulegende Zusammenkünfte stattfinden, um Fragen der praktischen Anwendung des vorliegenden Abkommens zu besprechen.
Artikel 11
Art. 11
Durch das vorliegende Abkommen werden Rechte und Verpflichtungen der Vertragschließenden Teile aus anderen internationalen Verträgen, insbesondere solche aus dem Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952, nicht berührt.
Artikel 12
Art. 12
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Moskau ausgetauscht.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
Artikel 13
Art. 13
Dieses Abkommen kann von jedem Vertragschließenden Teil jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Erhalt ihrer Notifizierung wirksam.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragschließenden Teile dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 16. Dezember 1981 in zwei Ausfertigungen, je in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.