(1) Die von einer Vertragspartei zu einer Bestimmung des Übereinkommens angebrachten Vorbehalte finden auch auf dieses Protokoll Anwendung, sofern diese Vertragspartei bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde keine anderslautende Absicht zum Ausdruck bringt. Das gleiche gilt für Erklärungen, die auf Grund des Artikels 24 des Übereinkommens abgegeben worden sind.
(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er sich das Recht vorbehält,
a) Kapitel I nicht oder nur hinsichtlich bestimmter strafbarer Handlungen oder bestimmter Kategorien der in Artikel 1 bezeichneten strafbaren Handlungen anzunehmen oder einem Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen in bezug auf fiskalische strafbare Handlungen nicht zu entsprechen;
b) Kapitel II nicht anzunehmen;
c) Kapitel III nicht anzunehmen.
(3) Jede Vertragspartei kann einen von ihr nach Absatz 2 angebrachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung zurückziehen; die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam.
(4) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung des Übereinkommens auf dieses Protokoll angewendet oder einen Vorbehalt zu einer Bestimmung des Protokolls angebracht hat, kann nicht verlangen, daß eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.
(5) Andere Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.
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