Das Übereinkommen findet auch Anwendung
a) auf die Zustellung von Urkunden betreffend die Vollstreckung einer Strafe, die Eintreibung einer Geldstrafe oder Geldbuße oder die Zahlung von Verfahrenskosten;
b) auf Maßnahmen betreffend den bedingten Ausspruch einer Strafe, die bedingte Strafnachsicht, die bedingte Entlassung, den Strafaufschub oder die Strafunterbrechung.
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