Die Vertragsparteien üben das in Artikel 2 Buchstabe a des übereinkommens vorgesehene Recht zur Verweigerung der Rechtshilfe nicht allein aus dem Grund aus, daß das Ersuchen eine strafbare Handlung betrifft, welche die ersuchte Vertragspartei als eine fiskalische strafbare Handlung ansieht.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise