BundesrechtInternationale VerträgeGewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (UdSSR)

Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (UdSSR)

In Kraft seit 12. Januar 1982
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Die Vertragspartner werden die Verwirklichung und Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auf der Grundlage des gegenseitigen Vorteils, der Gleichheit und Respektierung der internationalen Abkommen auf diesem Gebiet, an denen Österreich und die Sowjetunion beteiligt sind, fördern.

Artikel 2

Art. 2

Die Zusammenarbeit der Vertragspartner wird auf die Regelung jener Fragen abzielen, die in Zusammenhang mit dem Rechtsschutz für gemeinsame Erfindungen, gewerbliche Muster und Modelle, Schutzmarken und anderen Gegenständen des gewerblichen Eigentums stehen, die als Folge der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und industriellen Zusammenarbeit von Organen und Organisationen Österreichs und der Sowjetunion geschaffen wurden, sowie auf eine Vereinfachung des Verfahrens zur Einreichung und Prüfung von Anmeldungen zur Erlangung von Rechtsschutz gewerblichen Eigentums österreichischer Antragsteller in der UdSSR und sowjetischer Antragsteller in Österreich, auf eine Ausweitung des Austausches von Patentinformation und -dokumentation und des Austausches von Erfahrungen und von Arbeitsmethoden auf dem Gebiet des Rechtsschutzes gewerblichen Eigentums, der Prüfung von Anmeldungen von Erfindungen und Schutzmarken, der Durchführung von Patentinformation, der Feststellung des Standes der Technik auf Grund der Patentliteratur und der wissenschaftlich-technischen Literatur.

Artikel 3

Art. 3

Im Sinne des vorliegenden Abkommens bedeutet:

„Rechtsschutz gewerblichen Eigentums“: Den Rechtsschutz für Erfindungen, gewerbliche Muster und Modelle, Schutzmarken und andere Gegenstände des gewerblichen Eigentums;

„Anmeldung“: Eine Anmeldung zur Erlangung von Rechtsschutz für Erfindungen, gewerbliche Muster und Modelle, Schutzmarken und andere Gegenstände des gewerblichen Eigentums;

„Kooperierende Organe und Organisationen“: Ministerien, Staatliche Komittees (Anm.: richtig: Komitees), Ämter, Behörden, Unternehmen, Vereinigungen, Forschungsorganisationen und andere Organisationen und Firmen Österreichs und der Sowjetunion, die das Recht auf die Verwirklichung der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und industriellen Zusammenarbeit haben;

„Gemeinsame Erfindungen und gewerbliche Muster und Modelle“:

Erfindungen und gewerbliche Muster und Modelle, die in Miturheberschaft durch Staatsangehörige Österreichs und der Sowjetunion gemacht wurden, unabhängig davon, auf welchem Territorium dieser beiden Länder sie im Verlaufe der Verwirklichung der Zusammenarbeit zwischen den oben erwähnten Organen und Organisationen gemacht wurden, gleichfalls solche, die durch kooperierende Organisationen bei den gemeinsam finanzierten Arbeiten zustandegekommen sind, wenn dies in Abkommen und Verträgen über die Durchführung derartiger Arbeiten vorgesehen ist;

„Gemeinsame Schutzmarken“: Schutzmarken, die von den kooperierenden Organisationen zur Bezeichnung der von ihnen hergestellten Erzeugnisse und erbrachten Dienstleistungen angenommen wurden.

Die Vorschriften dieses Abkommens, die sich auf kooperierende Organisationen beziehen, werden in entsprechenden Fällen in Übereinstimmung mit den Gesetzgebungen, die in Österreich und in der Sowjetunion in Geltung sind, auf die Staatsangehörigen beider Staaten angewendet.

Artikel 4

Art. 4

Es wird keine Legalisierung von Dokumenten verlangt, Vollmachten inbegriffen, für Anmeldungen, die von den österreichischen Antragstellern in der Sowjetunion und von den sowjetischen Antragstellern in Österreich eingebracht werden.

Artikel 5

Art. 5

Ausgehend von den Zielsetzungen des vorliegenden Abkommens, werden die Vertragspartner die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Organen und Organisationen beider Länder ermutigen, fördern und anleiten, so auch, falls erforderlich, den Abschluß von Abkommen und Verträgen zur Verwirklichung einer konkreten Zusammenarbeit auf dem Gebiet des gewerblichen Eigentums.

Artikel 6

Art. 6

In Anbetracht der Bedeutung, die einem zeitgerechten Rechtsschutz für die Ergebnisse der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und industriellen Zusammenarbeit beigemessen wird, setzen die beiden Vertragspartner fest, daß die österreichischen und sowjetischen Organisationen bei der Verwirklichung der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und industriellen Zusammenarbeit selbständig, entsprechend der nationalen Gesetzgebung, entscheiden, ob die Erlangung von Schutzrechten an gemeinsamen Erfindungen, gewerblichen Mustern und Modellen, Schutzmarken oder anderen Gegenständen des gewerblichen Eigentums im eigenen Land und – im Einvernehmen – in dritten Ländern erforderlich ist.

Artikel 7

Art. 7

Gemeinsame Erfindungen der kooperierenden Organisationen werden nach gegenseitiger Beratung, entsprechend der nationalen Gesetzgebung, in Österreich durch ein Patent, in der Sowjetunion durch Urheberschein oder durch ein Patent an der Erfindung geschützt.

Gemeinsame gewerbliche Muster und Modelle der kooperierenden Organisationen werden nach gegenseitiger Beratung, entsprechend der nationalen Gesetzgebung, in Österreich durch Hinterlegung des gewerblichen Musters oder Modells, in der Sowjetunion durch Bescheinigung oder Patent auf ein gewerbliches Muster oder Modell geschützt.

Gemeinsame Schutzmarken werden in Österreich und in der Sowjetunion durch ihre Registrierung geschützt.

Artikel 8

Art. 8

Zur Erlangung von Schutzrechten an gemeinsamen Erfindungen, gewerblichen Mustern und Modellen sowie Schutzmarken werden die Anmeldungen im Namen der österreichischen und sowjetischen Organisationen durch die kooperierende österreichische Organisation bei der zuständigen österreichischen Behörde bzw. durch die kooperierende sowjetische Organisation bei der zuständigen Behörde der Sowjetunion eingereicht.

In der Regel wird die erste Anmeldung in dem Land eingereicht, in dem die gemeinsame Erfindung gemacht, das gemeinsame Muster oder Modell geschaffen, bzw. in dem eine gemeinsame Schutzmarke ausgearbeitet worden ist.

Artikel 9

Art. 9

Die kooperierenden Organe und Organisationen entscheiden im gegenseitigen Einvernehmen die Fragen der Verwertung von gemeinsamen Erfindungen, gewerblichen Mustern oder Modellen und Schutzmarken. Die Bedingungen der Verwertung von gemeinsamen Erfindungen, gewerblichen Mustern oder Modellen und Schutzmarken, die Verteilung der damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben, die Auszahlung von Vergütungen an Erfinder und Urheber von gewerblichen Mustern oder Modellen sollen in den Abkommen und Verträgen festgelegt werden, die von den kooperierenden Organen und Organisationen geschlossen werden.

Artikel 10

Art. 10

Alle Meinungsverschiedenheiten, die den Rechtsschutz und die Auswertung von Erfindungen, gewerblichen Mustern und Modellen sowie Schutzmarken betreffen, werden im Wege von Verhandlungen zwischen den kooperierenden Organisationen gelöst.

Bei Nichtzustandekommen eines Einvernehmens, sowie bei Entstehen von Fragen betreffend den Rechtsschutz von anderen Gegenständen des gewerblichen Eigentums, können die kooperierenden Organisationen, sofern nicht durch ein Abkommen oder einen Vertrag, der zwischen ihnen abgeschlossen ist, etwas anderes vorgesehen ist, die „Bestimmungen für die Lösung von Fragen betreffend den Rechtsschutz und die Benutzung von Erfindungen, gewerblichen Mustern und Modellen, Schutzmarken und anderen Gegenständen des gewerblichen Eigentums im Rahmen der Verwirklichung der wirtschaftlichen, wissenschaftlichtechnischen und industriellen Zusammenarbeit“ der Gemischten österreichisch-sowjetischen Kommission für wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit anwenden.

Artikel 11

Art. 11

Die Fragen bezüglich der Ausweitung des Austausches von Patentinformation und -dokumentation und des Austausches von Erfahrungen und von Arbeitsmethoden auf dem Gebiet des Rechtsschutzes gewerblichen Eigentums, der Prüfung von Anmeldungen von Erfindungen und Schutzmarken, der Durchführung von Patentinformation, der Feststellung des Standes der Technik auf Grund der Patentliteratur und der wissenschaftlich-technischen Literatur, und auch die Fragen, die im Laufe der Verwirklichung dieses Abkommens entstehen können, werden von den kompetenten Organen beider Staaten entsprechend ihrer nationalen Gesetzgebung gelöst werden: Auf österreichischer Seite durch das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, auf sowjetischer Seite durch das Staatliche Komitee der UdSSR für Erfindungen und Entdeckungen.

Artikel 12

Art. 12

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach Austausch von Noten in Kraft, in denen die Vertragspartner einander mitteilen, daß ihre innerstaatlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind.

Artikel 13

Art. 13

Das vorliegende Abkommen wird die gleiche Gültigkeitsdauer haben, wie das Abkommen über die wirtschaftlich-wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 24. Mai 1968.

Das Auslaufen der Gültigkeitsdauer des vorliegenden Abkommens wird die Gültigkeit der Abkommen und Verträge, die in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Abkommen zwischen den kooperierenden Organen und Organisationen beider Länder geschlossen worden sind, nicht berühren.

Geschehen zu Wien, am 10. April 1981, in zwei Urschriften in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.