(1) Es wird ein Sachverständigenausschuß gebildet, in dem jedes Land des besonderen Verbandes vertreten ist.
(2) a) Der Generaldirektor kann und, wenn der Sachverständigenausschuß es beantragt, wird Länder außerhalb des besonderen Verbandes, die Mitglieder der Organisation oder Vertragsparteien der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums sind, einladen, sich den (Anm.: Richtig: in den) Sitzungen des Sachverständigenausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen.
b) Der Generaldirektor lädt die auf dem Gebiet der Marken spezialisierten zwischenstaatlichen Organisationen, von deren Mitgliedsländern mindestens eines dem besonderen Verband angehört, ein, sich in den Sitzungen des Sachverständigenausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen.
c) Der Generaldirektor kann und, wenn der Sachverständigenausschuß es beantragt, wird Vertreter anderer zwischenstaatlicher und internationaler nichtstaatlicher Organisationen einladen, an den sie interessierenden Beratungen teilzunehmen.
(3) Der Sachverständigenausschuß
i) entscheidet über Abänderungen der Klassifikation;
ii) richtet an die Länder des besonderen Verbandes Empfehlungen, um den Gebrauch der Klassifikation zu erleichtern und ihre einheitliche Anwendung zu fördern;
iii) trifft alle sonstigen Maßnahmen, die, ohne finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt des besonderen Verbandes oder auf die Organisation zu haben, zur Erleichterung der Anwendung der Klassifikation durch die Entwicklungsländer beitragen;
iv) ist berechtigt, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen.
(4) Der Sachverständigenausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin wird den in Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten zwischenstaatlichen Organisationen, die zur Weiterentwicklung der Klassifikation maßgeblich beitragen können, die Möglichkeit eingeräumt, an den Sitzungen der Unterausschüsse und Arbeitsgruppen teilzunehmen.
(5) Vorschläge für Abänderungen in der Klassifikation können von der zuständigen Behörde jedes Landes des besonderen Verbandes, vom Internationalen Büro, von jeder nach Absatz 2 Buchstabe b im Sachverständigenausschuß vertretene zwischenstaatliche Organisation und von jedem Land oder jeder Organisation, das oder die vom Sachverständigenausschuß eigens dazu aufgefordert ist, unterbreitet werden. Die Vorschläge werden dem Internationalen Büro übermittelt, das sie den Mitgliedern des Sachverständigenausschusses und den Beobachtern spätestens zwei Monate vor der Tagung des Sachverständigenausschusses, in deren Verlauf sie geprüft werden sollen, unterbreitet.
(6) Jedes Land des besonderen Verbandes verfügt über eine Stimme.
(7) a) Vorbehaltlich des Buchstabens b faßt der Sachverständigenausschuß seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der vertretenen und abstimmenden Länder des besonderen Verbandes.
b) Beschlüsse über die Annahme von Änderungen der Klassifikation bedürfen einer Mehrheit von vier Fünfteln der vertretenen und abstimmenden Länder des besonderen Verbandes. Als Änderung ist jede Überführung von Waren oder Dienstleistungen aus einer Klasse in eine andere oder jede Bildung einer neuen Klasse anzusehen.
c) Die in Absatz 4 genannte Geschäftsordnung sieht, außer in besonderen Fällen, vor, daß die Annahme von Änderungen der Klassifikation am Ende bestimmter Zeiträume erfolgt; die Länge jedes Zeitraums wird vom Sachverständigenausschuß festgesetzt.
(8) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
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