Art. 11 Revision — Internationale Klassifikation von Waren (Genfer Fassung)
(1) Dieses Abkommen kann von Zeit zu Zeit von Konferenzen der Länder des besonderen Verbandes Revisionen unterzogen werden.
(2) Die Einberufung einer Revisionskonferenz wird von der Versammlung beschlossen.
(3) Die Artikel 5 bis 8 können entweder durch eine Revisionskonferenz oder nach Artikel 8 geändert werden.