(1) Dieses Abkommen kann von Zeit zu Zeit von Konferenzen der Länder des besonderen Verbandes Revisionen unterzogen werden.
(2) Die Einberufung einer Revisionskonferenz wird von der Versammlung beschlossen.
(3) Die Artikel 5 bis 8 können entweder durch eine Revisionskonferenz oder nach Artikel 8 geändert werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise