Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet
i) „Signal“ einen elektronisch erzeugten, zur Übertragung von Programmen geeigneten Träger;
ii) „Programm“ eine aufgenommene oder nicht aufgenommene Gesamtheit von Bildern, Tönen oder beiden, die in den letztlich zum Zweck der Verbreitung ausgestrahlten Signalen enthalten ist;
iii) „Satellit“ jede zur Übertragung von Signalen geeignete Vorrichtung im außerirdischen Raum;
iv) „ausgestrahltes Signal“ jedes an oder über einen Satelliten geleitete programmtragende Signal;
v) „abgeleitetes Signal“ ein Signal, das durch Änderung der technischen Merkmale des ausgestrahlten Signals gewonnen wird, gleichviel ob inzwischen eine oder mehrere Festlegungen vorgenommen worden sind;
vi) „Ursprungsunternehmen“ die natürliche oder juristische Person, die darüber entscheidet, welches Programm die ausgestrahlten Signale tragen werden;
vii) „Verbreiter“ die natürliche oder juristische Person, die über die Übertragung der abgeleiteten Signale an die Allgemeinheit oder einen Teil der Allgemeinheit entscheidet;
viii) „Verbreitung“ die Tätigkeit, durch die ein Verbreiter abgeleitete Signale an die Allgemeinheit oder einen Teil der Allgemeinheit überträgt.
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