(1) Das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum sammelt und veröffentlicht Informationen über den Schutz von Tonträgern. Jeder Vertragsstaat teilt dem Internationalen Büro so bald wie möglich alle neuen Gesetze und anderen amtlichen Texte auf diesem Gebiet mit.
(2) Das Internationale Büro erteilt jedem Vertragsstaat auf Verlangen Auskünfte über Fragen, die dieses Übereinkommen betreffen; es unternimmt Untersuchungen und leistet Dienste zur Erleichterung des in diesem Übereinkommen vorgesehenen Schutzes.
(3) Das Internationale Büro nimmt die in den Absätzen (1) und (2) bezeichneten Aufgaben, soweit es sich um Fragen handelt, die den Zuständigkeitsbereich der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur oder der Internationalen Arbeitsorganisation berühren, in Zusammenarbeit mit der jeweils betroffenen Organisation wahr.
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