(1) Dieses Übereinkommen darf in keiner Weise als Beschränkung oder Beeinträchtigung des Schutzes ausgelegt werden, der den Urhebern, ausübenden Künstlern, Herstellern von Tonträgern oder Sendeunternehmen durch innerstaatliche Rechtsvorschriften oder durch internationale Verträge gewährt wird.
(2) Es ist Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung jedes Vertragsstaats, den Umfang des Schutzes zu bestimmen, der den ausübenden Künstlern, deren Darbietungen auf einem Tonträger festgelegt sind, gegebenenfalls gewährt wird, sowie die Bedingungen, zu denen sie einen solchen Schutz genießen.
(3) Kein Vertragsstaat ist verpflichtet, die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Tonträger anzuwenden, die vor dem Zeitpunkt festgelegt worden sind, in dem dieses Übereinkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt.
(4) Jeder Vertragsstaat, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften am 29. Oktober 1971 den Herstellern von Tonträgern einen ausschließlich auf dem Merkmal des Ortes der ersten Festlegung beruhenden Schutz gewähren, kann durch eine beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegte Notifikation erklären, daß er dieses Merkmal anstelle des Merkmals der Staatsangehörigkeit des Herstellers anwenden wird.
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