(1) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum die Staaten gemäß Artikel 13 Absatz (4) über die Hinterlegung der Urkunde dieses Staates unterrichtet.
(3) Jeder Staat kann bei der Ratifikation, der Annahme oder dem Beitritt oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auf alle oder einzelne der Gebiete anwendbar ist, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist. Diese Notifikation wird drei Monate nach ihrem Eingang wirksam.
(4) Absatz (3) darf jedoch keinesfalls dahin ausgelegt werden, daß er für einen Vertragsstaat die Anerkennung oder stillschweigende Hinnahme der tatsächlichen Lage eines Gebiets in sich schließt, auf das dieses Übereinkommen durch einen anderen Vertragsstaat aufgrund von Absatz (3) anwendbar gemacht wird.
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