(1) Jedes unbefugt hergestellte Werkstück kann in den Verbandsländern, in denen das Originalwerk Anspruch auf gesetzlichen Schutz hat, beschlagnahmt werden.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes (1) sind auch auf Vervielfältigungsstücke anwendbar, die aus einem Land stammen, in dem das Werk nicht oder nicht mehr geschützt ist.
(3) Die Beschlagnahme findet nach den Rechtsvorschriften jedes Landes statt.
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