Art. 7 Artikel 7 — Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
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Um die Anwendung dieses Übereinkommens zu erleichtern, halten die zentralen Stellen der Vertragsparteien einander über den Stand ihres Rechtes auf dem Gebiet der Verfahrenshilfe auf dem laufenden.
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