BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf VerfahrenshilfeArt. 7

Art. 7Artikel 7

In Kraft seit 16. März 1982
Up-to-date

Um die Anwendung dieses Übereinkommens zu erleichtern, halten die zentralen Stellen der Vertragsparteien einander über den Stand ihres Rechtes auf dem Gebiet der Verfahrenshilfe auf dem laufenden.

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