Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,
a) jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;
b) jede Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;
c) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
d) jede nach Artikel 8 abgegebene Erklärung;
e) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 10;
f) jede nach Artikel 12 Absatz 2 und 3 eingegangene Erklärung;
g) jeden nach Artikel 13 Absatz 1 gemachten Vorbehalt;
h) jede Zurücknahme eines Vorbehalts nach Artikel 13 Absatz 2;
i) jede nach Artikel 14 eingegangene Erklärung;
j) jede nach Artikel 15 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 27. Jänner 1977 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
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