(1) Jede Vertragspartei mit mehreren Amtssprachen kann für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a durch eine Erklärung die Sprache bekanntgeben, in der der Antrag und die beigefügten Unterlagen abgefaßt oder in die sie übersetzt sein müssen, wenn sie in die in der Erklärung bezeichneten Teile seines Hoheitsgebietes übermittelt werden sollen.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Erklärung wird bei der Unterzeichnung des Übereinkommens durch den betreffenden Staat oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde an den Generalsekretär des Europarats gerichtet. Die Erklärung kann später jederzeit nach demselben Verfahren zurückgenommen oder geändert werden.
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