BundesrechtInternationale VerträgeRechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Israel)Art. 9

Art. 9

In Kraft seit 22. Juni 1982
Up-to-date

Jeder der Vertragsstaaten kann diesen Vertrag durch an den anderen Vertragsstaat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag des Einlangens dieser Notifikation wirksam.

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