(1) Für die Anwendung der Artikel 17 bis 19 des Übereinkommens werden juristische Personen, die ihren Sitz in der Republik Österreich haben, als Angehörige der Republik Österreich, juristische Personen, die im Staat Israel inkorporiert oder dort als Teilhaberschaften (Schutafujot) eingetragen sind, als Angehörige des Staates Israel behandelt.
(2) Der Absatz 1 gilt auch für Personenhandelsgesellschaften des österreichischen Rechtes (Offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft) und diejenigen nicht eingetragenen Teilhaberschaften des israelischen Rechtes (Schutafujot), die ihre Hauptniederlassung in Israel haben.
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