(1) Die Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Handelssachen und die sie betreffenden Erledigungsakten werden für die Republik Österreich im Weg des Bundesministeriums für Justiz und für den Staat Israel im Weg des Director of Courts, Jerusalem, übersendet.
(2) Die Schreiben zur Übermittlung der Rechtshilfeersuchen und der Erledigungsakten werden in englischer Sprache verfaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen.
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