(1) Die gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen, die zur Zustellung an Personen auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates bestimmt sind, werden in einer einzigen Ausfertigung für die Republik Österreich im Weg des Bundesministeriums für Justiz und für den Staat Israel im Weg des Director of Courts, Jerusalem, übersandt.
(2) Das Empfangsbekenntnis oder die Bestätigung über die Zustellung dieser Schriftstücke wird für die Republik Österreich im Weg des Bundesministeriums für Justiz und für den Staat Israel im Weg des Director of Courts, Jerusalem, zurückgesendet.
(3) Die Schreiben zur Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Schriftstücke werden in englischer Sprache verfaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen.
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