BundesrechtInternationale VerträgeGewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (Tadschikistan)Art. 7

Art. 7

In Kraft seit 09. September 1991
Up-to-date

Gemeinsame Erfindungen der kooperierenden Organisationen werden nach gegenseitiger Beratung, entsprechend der nationalen Gesetzgebung, in Österreich durch ein Patent, in der Sowjetunion durch Urheberschein oder durch ein Patent an der Erfindung geschützt.

Gemeinsame gewerbliche Muster und Modelle der kooperierenden Organisationen werden nach gegenseitiger Beratung, entsprechend der nationalen Gesetzgebung, in Österreich durch Hinterlegung des gewerblichen Musters oder Modells, in der Sowjetunion durch Bescheinigung oder Patent auf ein gewerbliches Muster oder Modell geschützt.

Gemeinsame Schutzmarken werden in Österreich und in der Sowjetunion durch ihre Registrierung geschützt.

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