Die Bestimmungen des vorstehenden Artikels schließen nicht aus, daß die Vertragsstaaten Rechtshilfeersuchen um Vernehmung ihrer eigenen Staatsangehörigen durch ihre beiderseitigen diplomatischen oder konsularischen Vertreter erledigen können. Zu diesem Zweck wird die Staatsangehörigkeit der Person, um deren Vernehmung ersucht wird, nach dem Recht des Staates beurteilt, in dem das Rechtshilfeersuchen erledigt werden soll.
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