BundesrechtInternationale VerträgeRechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Spanien)Art. 10

Art. 10

In Kraft seit 01. August 1981
Up-to-date

Ist das ersuchte Gericht nicht zuständig, so leitet es von Amts wegen das Schriftstück oder das Rechtshilfeersuchen an das zuständige Gericht weiter.

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