ARTIKEL 7
(1) Die Verfolgung kann im ersuchten Staat nur durchgeführt werden, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat im Fall der Begehung in diesem Staat eine strafbare Handlung darstellen und der Täter auch nach dem Recht dieses Staates eine Sanktion verwirkt haben würde.
(2) Wurde die strafbare Handlung von einer Person, die im ersuchenden Staat ein öffentliches Amt bekleidet, oder gegen eine solche Person oder eine öffentliche Einrichtung oder Sache in diesem Staat begangen, so wird sie im ersuchten Staat so angesehen, als sei sie von einer Person, die in diesem Staat ein öffentliches Amt bekleidet, oder gegen eine Person, Einrichtung oder Sache begangen worden, die dort der von der strafbaren Handlung betroffenen entspricht.
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