ARTIKEL 6
(1) Ist eine Person beschuldigt, nach dem Recht eines Vertragsstaates eine strafbare Handlung begangen zu haben, so kann dieser Staat einen anderen Vertragsstaat ersuchen, in den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Fällen und unter den darin bezeichneten Voraussetzungen die Verfolgung durchzuführen.
(2) Kann ein Vertragsstaat einen anderen Vertragsstaat nach diesem Übereinkommen um Verfolgung ersuchen, so haben die zuständigen Behörden des erstgenannten Staates die Möglichkeit in Betracht zu ziehen.
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