ARTIKEL 3
Jeder Vertragsstaat, der nach seinem Recht für die Verfolgung einer strafbaren Handlung zuständig ist, kann für die Anwendung dieses Übereinkommens auf die Einleitung der Verfolgung verzichten oder sie einstellen, wenn der Beschuldigte wegen derselben Tat von einem anderen Vertragsstaat verfolgt wird oder verfolgt werden soll. Im Hinblick auf Artikel 21 Absatz 2 ist die Entscheidung über den Verzicht auf die Verfolgung oder über deren Einstellung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im anderen Vertragsstaat nur vorläufig.
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