ARTIKEL 16
(1) Der ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat seine Entscheidung über das Verfolgungsersuchen unverzüglich mit.
(2) Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat ebenfalls über die Einstellung der Verfolgung oder die auf Grund des Verfahrens getroffene Entscheidung. Dem ersuchenden Staat wird eine beglaubigte Abschrift schriftlicher Entscheidungen übermittelt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise