ARTIKEL 14
Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, daß die von einem anderen Vertragsstaat erteilten Auskünfte nicht ausreichen, um ihm die Anwendung dieses Übereinkommens zu ermöglichen, so ersucht er um die notwendigen ergänzenden Auskünfte. Er kann für deren Beibringung eine Frist setzen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise