ARTIKEL 11
Unbeschadet des Artikels 10 kann der ersuchte Staat die Annahme des Ersuchens nur in einem oder mehreren der folgenden Fälle ganz oder teilweise ablehnen:
a) wenn nach seiner Auffassung die Gründe, auf die sich das Ersuchen nach Artikel 8 stützt, nicht vorliegen;
b) wenn der Beschuldigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im ersuchten Staat hat;
c) wenn der Beschuldigte nicht Angehöriger des ersuchten Staates ist und im Zeitpunkt der strafbaren Handlung seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Hoheitsgebiet dieses Staates hatte;
d) wenn er der Auffassung ist, daß die dem Verfolgungsersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung politischen Charakter hat oder eine rein militärische oder fiskalische Tat ist;
e) wenn nach seiner Auffassung ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, daß dem Verfolgungsersuchen rassische, religiöse, nationale oder auf politischen Anschauungen beruhende Erwägungen zugrunde liegen;
f) wenn sein Recht bereits auf die Tat anwendbar und die Verfolgung nach diesem Recht bei Eingang des Ersuchens verjährt ist; in diesem Fall findet Artikel 26 Absatz 2 keine Anwendung;
g) wenn seine Zuständigkeit ausschließlich auf Artikel 2 beruht und wenn die Verfolgung nach seinem Recht bei Eingang des Ersuchens unter Berücksichtigung der in Artikel 23 vorgesehenen Fristverlängerung von sechs Monaten verjährt ist;
h) wenn die Tat außerhalb des Hoheitsgebietes des ersuchenden Staates begangen worden ist;
i) wenn die Verfolgung internationalen Verpflichtungen des ersuchten Staates zuwiderläuft;
j) wenn die Verfolgung den Grundlagen der Rechtsordnung des ersuchten Staates widerspricht;
k) wenn der ersuchende Staat eine in diesem Übereinkommen vorgesehene Verfahrensvorschrift verletzt hat.
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