ARTIKEL 10
Der ersuchte Staat gibt dem Ersuchen nicht statt,
a) wenn das Ersuchen Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 nicht entspricht;
b) wenn Artikel 35 der Verfolgung entgegensteht;
c) wenn die Verfolgung zu dem in dem Ersuchen angegebenen Zeitpunkt nach dem Recht des ersuchenden Staates verjährt ist.
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